Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von stha consulting | Stand: 16.12.2024
1 Geltungsbereich der AGB
1.1 Die folgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Dienstleistungen und Produktverkäufe von stha consulting und für sämtliche Verträge von stha consulting mit Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von von stha consulting angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Leistungen.
1.2 Soweit Beratungs- und Verkaufsverträge von stha consulting Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.
2 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
2.1 Um stha consulting die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde stha consulting zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. stha consulting wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das jeweilige Projekt sein kann. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt mitarbeiten wie folgt:
2.2 stha consulting wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.3 Von stha consulting etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden stha consulting unverzüglich mitgeteilt.
3 Vertraulichkeit
3.1 Die Auftragsabwicklung von stha consulting erfolgt mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung. Mit der Auftragserteilung erklärt der Kunde sein Einverständnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten. Die gespeicherten Daten oder Informationen werden, gleich welcher Art, über Teilnehmer und / oder die Geschäfts- und Betriebsinterna des Kunden streng vertraulich behandelt. Ferner wird stha consulting alle vom Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über das Unternehmen, seine Kundenbeziehungen und seine Mitarbeiter strikt vertraulich behandeln, soweit diese Information nicht ohnehin allgemein bekannt ist. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge beim Kunden, welche stha consulting anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. In Bezug auf personenbezogene Daten gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG).
3.2 stha consulting steht dafür ein, dass sie Mitarbeitern oder Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen in Abschnitt 3.1 entsprechen.
4 Datensicherung des Kunden
Wenn die von stha consulting übernommenen Aufgaben Arbeiten an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).
5 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Einwendungen gegen Rechnungen sind umgehend nach deren Zugang schriftlich bei stha consulting geltend zu machen. Die Einwendungen müssen innerhalb von 28 Kalendertagen ab Rechnungsdatum eingegangen sein.
6 Aufwände, Reisekosten und Spesen
6.1 Die Aufwandsabrechnung erfolgt, außer bei Festpreisen, in vollen 30 Minuten Blöcken mit dem im Angebot ausgewiesenen Stundensatz. Dabei wird der tatsächliche Aufwand abgerechnet, auch wenn dadurch mehr als 8 Stunden am selben Kalendertag anfallen. Eventuell angegebene Tagessätze dienen nur der Orientierung und stellen keine Begrenzung pro Kalendertag dar.
6.2 Reisekosten und Spesen sind nicht im Angebotsbetrag enthalten, werden gesondert in Rechnung gestellt und gemäß nachfolgender Aufstellung abgerechnet:
• bei Fahrten mit dem PKW: 0,35 EUR je gefahrenem Kilometer
• bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Standardpreis
(etwaige Bahncard-Rabatte werden nicht weitergegeben)
• bis 4 Stunden Reisedauer: 2. Klasse
• bei mehr als 4 Stunden Reisedauer: 1.Klasse
• bei Fahrten mit sonstigen Verkehrsmitteln (z.B. Taxi, Mietwagen, etc.): nach Beleg
• bei Flugreisen: nach Beleg
• bis 4 Stunden Flugdauer: Economy Class
• bei mehr als 4 Stunden Flugdauer: Business Class
• Verpflegungsmehraufwände: gemäß der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung
• Übernachtungen: nach Beleg
• innerhalb Deutschlands bis max. 150 EUR je Nacht (außer bei Messezuschlägen)
6.3 Reisezeiten werden mit 50% des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet.
6.4 stha consulting vermeidet nach Möglichkeit verkehrsbedingte CO2-Emissionen oder reduziert diese bestmöglich. Reisen mit dem Zug wird der Vorrang gewährt, Flugreisen werden möglichst vermieden.
7 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
7.1 stha consulting räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung von stha consulting richtet sich in Fällen einer vorzeitigen Kündigung nach den Abschnitten 7.2 und 7.3.
7.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen von stha consulting zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die, bis zum Zeitpunkt der Kündigung, bereits angefallenen oder bereits veranlassten Auslagen an stha consulting. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze sowie die geltenden Verkaufspreise der im Projekt eingesetzten Produkte. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf stha consulting nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Abschnitt 7.3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.
7.3 Werden vom Kunden gebuchte Termine weniger als drei Wochen vor dem geplanten Termin storniert, so sind folgende Honorare fällig:
bei Stornierung weniger als 1 Woche vor dem geplanten Termin: 100 % des Honorars. Bei Stornierung weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Termin: 50 % des Honorars. Bei Stornierung weniger als 3 Wochen vor dem geplanten Termin: 25 % des Honorars.
7.4 Eine Vergütung von stha consulting für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als von stha consulting hierdurch Aufwendungen erspart wurden und / oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte Vergütungen erzielt hat.
7.5 Die Bestimmungen des Abschnittes 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn stha consulting den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.
8 Annullierung durch stha consulting
Bei Ausfall der vereinbarten Maßnahmen durch Krankheit, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse (insbesondere auch Pandemien), vereinbaren beide Parteien einen anderen Termin und / oder Veranstaltungsort und / oder geeigneten Berater. Sollte stha consulting keinen geeigneten Ersatz anbieten können, werden dem Kunden bereits bezahlte Entgelte für vereinbarte bzw. beauftragte Leistungen zurückerstattet. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9 Gewährleistung, Haftung
9.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von stha consulting erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von stha consulting ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. stha consulting übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheiten gemäß Ziffer 4 dieser AGB beruhen.
9.2 Für Schäden des Kunden haftet stha consulting bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet stha consulting bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet stha consulting für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Vertragsverletzungen, aus Verschulden bei Vertragsabschluss (§ 311 BGB) oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von stha consulting vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
9.3 Alle Dienstleistungen und Materialien werden nach derzeitig aktuellem Wissensstand durchgeführt bzw. erstellt. Für die Verwendung der erbrachten Leistungen übernimmt die stha consulting keine Haftung. Hier kann stha consulting nur sachgerechtes Vorgehen gewährleisten.
9.4 Die Haftung von der meta | five gmbh beschränkt sich auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal € 25.000 pro Schadensfall.
9.5 Die Beschränkungen in Abschnitten 9.2 und 9.4 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von stha consulting zu erstellenden Werkes beruhen.
9.6 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen stha consulting verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit.
10 Urheberrechte und Copyright
10.1 Jeder an stha consulting erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werksleistungen gerichtet ist. Alle Konzepte und Umsetzungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG und § 4 UrhG erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt sind.
10.2 Das Copyright aller von stha consulting entwickelten Materialien liegt ausschließlich bei stha consulting. Die unautorisierte (ohne schriftliche Einwilligung von stha consulting) Reproduktion aller Materialien ganz oder in Auszügen stellt eine Verletzung des Copyrights dar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigung, Verbreitung, Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe, Weitergabe an Dritte, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
10.3 Stha consulting überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. stha consulting behält sich vor, zeitliche Beschränkungen des Nutzungsrechts bei Vertragsabschluss festzulegen. Eine Weitergabe des Nutzungsrechtes an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
10.4 Der Kunde wird weder an Aufzeichnungen, Mustern, Zeichnungen, Modellen und/oder Layouts, die auf stha consulting zurückzuführen sind, Urheberrechte oder sonstige Rechte geltend machen, noch für sich oder Dritte Gegenstände herstellen oder herstellen lassen, in denen oder bei deren Herstellung Informationen und/oder Kenntnisse der stha consulting direkt oder indirekt verwendet werden; auch wird der Kunde keine von stha consulting direkt oder indirekt zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Muster, Unterlagen, Informationen und/oder Kenntnisse für die Erlangung von Schutz- und/oder Urheberrechten verwenden. Die Überlassung der vertraulichen Informationen begründet keine Vorbenutzungsrechte.
10.5 stha consulting ist berechtigt, von stha consulting erstellte Entwürfe, Designs oder Layouts für den Kunden auch nach Einräumung der Nutzungsrechte an den Kunden ohne gesondertes Einverständnis als Referenz anzuführen und zu Präsentationszwecken zu nutzen.
10.6 Technische wie gestalterische Mitarbeit und Vorschläge des Auftraggebers oder seiner sonstigen Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.
10.7 Im Übrigen gelten die deutschen Urheberrechtsbestimmungen.
11 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
11.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Geschäftsbedingungen von stha consulting gilt nur deutsches Recht.
11.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber stha consulting keine Wirkung, selbst wenn stha consulting ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
12 Erfüllungsort, Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für Leistungen der und Zahlungen an die Gesellschaft ist deren Sitz Bergisch Gladbach.
12.2. Gerichtsstand für alle Klagen gegen stha consulting ist Bergisch Gladbach.
12.3. Für Klagen von stha consulting gegen Kunden ist Bergisch Gladbach gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt stha consulting aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann stha consulting abweichend von Abschnitt 11.2 das Gericht des Erfüllungsortes oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
13 Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
13.1. Die Regelungen in Abschnitt 13 gelten neben den Abschnitten 2 bis 12 für Beratungsangebote und -verträge von stha consulting über die Erstellung von Analysen, Berichten, Konzepten, Tests, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung von stha consulting gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist. Die Bestimmungen des Abschnitts 13 gelten neben den Abschnitten 2 bis 12 ferner für entsprechende Teilleistungen von stha consulting, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen von stha consulting abgegrenzt sind, z.B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
13.2. stha consulting legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.
13.3 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung von stha consulting an den Kunden über die Vollendung des Werkes.
13.4 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen von stha consulting innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.
13.5 Etwaige Mängel des Werkes und Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind von stha consulting unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
13.6 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
13.7 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 13.1) von stha consulting richtet sich nach § 634a BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 9.6, mit der Abnahme des Werks.
13.8 Im Übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 9.6 unberührt.